Allgemeine Geschäftsbedingungen der eMAXX GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der eMAXX GmbH („Wir“) und unseren

Kunden, die keine Verbraucher gem. § 13 BGB sind („Kunden“). Die AGB gelten ausschließlich; abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit

Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.


(2) Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Vertragsabschlüsse mit demselben Kunden (laufende

Geschäftsbeziehung), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.


(3) Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit

schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande.


(4) An Angeboten und den diesen zugrundeliegenden Unterlagen, insbesondere Spezifikationen, technischen

Dokumentationen, Zeichnungen, Mustern etc., die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und

Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind gegenüber Dritten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des

Vertrags. Nach Erledigung des Vertrags sind Sie an uns zurückzugeben.


(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des

Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden (z. B. Mahnungen,

Widersprüche, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.


2. (Teil-)Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Waren ab unserem Geschäftssitz in Dresden, wo auch der

Erfüllungsort für die Lieferung ist.


(2) Die Versendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Kunden.

Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der

Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns

aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z. B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben

unberührt.


(3) Wir sind im Rahmen der Lieferfristen und des für den Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.


3. Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.


(2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der

Leistung), teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf.

der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Die Rechte des Kunden im Falle des Lieferverzugs bleiben unberührt.


(3) Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist in allen Fällen eine

schriftliche Mahnung des Kunden erforderlich.


(4) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung gem. Ziffer 7. sowie unsere gesetzlichen Rechte

insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.


4. Preise, Nebenkosten, Fälligkeit

(1) Preise werden mit dem Kunden individuell vereinbart und im Angebot sowie in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern

nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben.

Schulungen, Hotline oder sonstige Nebenleistungen sind, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, in den Preisen nicht

enthalten.


(2) Auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung sind wir berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen

Abschlagszahlungen in der Höhe zu verlangen, in der der Kunde durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Die

Leistungen sind in diesem Fall durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen

ermöglicht.


(3) Sind mit dem Kunden Leistungssätze bzw. Stundenverrechnungssätze vereinbart, sind wir berechtigt, in den mit dem

Kunden vereinbarten Abständen abzurechnen; ist kein Abrechnungszyklus vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung

monatlich.


(4) Die Vergütung einschließlich Nebenkosten ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Zugang der Rechnung

innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum vorausgesetzt) ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes

vereinbart oder zugunsten des Kunden in der Rechnung ausgewiesen ist (z. B. Skonto, längere Zahlungsfrist). Wir sind

jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise nur

gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.


(5) Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.


5. Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede

(1) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 4 (4) kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum

jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz – vorbehaltlich weitergehenden Verzugsschadens – zu verzinsen. Unser

Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.


(2) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar unsere Hauptleistungspflicht aus

demselben Vertrag betrifft.


(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde

Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung

und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).


6. Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern der Auftrag die Lieferung von Waren bzw. Produkten umfasst, behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller

Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der Ware bzw. den Produkten

(„Vorbehaltsware“) vor.


(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten

rechtzeitig durchführen. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren zu lagern und in üblichem Umfang zum

Neuwert gegen Sachschäden (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern.


(3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur

Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.


(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach

den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts

heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir

dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu

verarbeiten und/oder zu veräußern („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden

Bestimmungen:


a) Eine Verarbeitung (einschließlich Vermischung und Verbindung) erfolgt für uns als Hersteller des neu entstehenden

Erzeugnisses. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum am Erzeugnis zum vollen Wert oder – wenn die Verarbeitung aus

Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt – das Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum

Wert des Erzeugnisses. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.


b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der

Kunde schon jetzt – im Falle unseres Miteigentums entsprechend anteilig – zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die

Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich

der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust

oder Zerstörung). Die in Ziffer 6 (2) und 6 (3) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen

Forderungen.


c) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung

nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir den

Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6 (4) geltend machen. Ist dies aber der Fall, können

wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug

erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung

mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und

Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.


d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des

Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


7. Schadensersatz, Rücktritt

(1) Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt

ist.


(2) Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir im Rahmen der Verschuldenshaftung Vorsatz und

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur:


a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und


b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut

und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schadens begrenzt.


(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch bzw.

zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche nach

dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.


(4) Für die Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Soweit ein

Rücktrittsrecht des Kunden nicht besteht, bedarf eine Aufhebung des Vertrags („Storno“) unserer schriftlichen Zustimmung.

Wir behalten uns insbesondere vor, eine solche Zustimmung nur unter der Bedingung der vorherigen Zahlung einer

angemessenen Entschädigung zu erklären.


8. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist

ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Dresden, Deutschland

(Amts- bzw. Landgericht). Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben

unberührt.


Stand: Oktober 2017